LG Frankfurt/Main - Urteil vom 17.10.1987
2/16 S 77/87
Normen:
BGB § 249, § 254 Abs.2;
Fundstellen:
DRsp I(123)329d
VersR 1989, 270

LG Frankfurt/Main - Urteil vom 17.10.1987 (2/16 S 77/87) - DRsp Nr. 1992/11070

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 17.10.1987 - Aktenzeichen 2/16 S 77/87

DRsp Nr. 1992/11070

Schadensregulierung bei Kraftfahrzeugschäden: Berücksichtigung des Restwertes des Unfallfahrzeugs bei Abrechnung auf Totalschaden- bzw. Gutachtenbasis mit Schadensminderungspflicht, gerichtet auf bestmögliche Verwertung im Kontakt mit dem Schädiger/Versicherer;

Normenkette:

BGB § 249, § 254 Abs.2;

»Indem die Kl. das beschädigte Fahrzeug veräußerte, ohne zuvor dem Schädiger oder dessen Versicherung Gelegenheit zu geben, das von ihr in Auftrag gegebene Gutachten überprüfen zu lassen oder sich zu entscheiden, das Fahrzeug selbst zu übernehmen, hat sie gegen ihre Schadensgeringhaltungspflicht verstoßen (§ 254 Abs. 2 BGB). Der Wertbemessung lag lediglich ein Privatgutachten eines nicht öffentlich bestellten und vereidigten Kfz-Sachverständigen .. zugrunde. Darüber hinaus ist generell festzustellen, daß unter Kfz-Sachverständigen nicht selten erhebliche Meinungsverschiedenheiten über .. Wertfestsetzungen bestehen.