»Indem die Kl. das beschädigte Fahrzeug veräußerte, ohne zuvor dem Schädiger oder dessen Versicherung Gelegenheit zu geben, das von ihr in Auftrag gegebene Gutachten überprüfen zu lassen oder sich zu entscheiden, das Fahrzeug selbst zu übernehmen, hat sie gegen ihre Schadensgeringhaltungspflicht verstoßen (§ 254 Abs. 2 BGB). Der Wertbemessung lag lediglich ein Privatgutachten eines nicht öffentlich bestellten und vereidigten Kfz-Sachverständigen .. zugrunde. Darüber hinaus ist generell festzustellen, daß unter Kfz-Sachverständigen nicht selten erhebliche Meinungsverschiedenheiten über .. Wertfestsetzungen bestehen.
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