LG Freiburg - 09.11.1995 (3 S 309/94) - DRsp Nr. 1997/1780
LG Freiburg, vom 09.11.1995 - Aktenzeichen 3 S 309/94
DRsp Nr. 1997/1780
1. Nimmt der minderjährige Sohn des Versicherungsnehmers unberechtigterweise die Motorradschlüssel eines Gasts an sich und beschädigt er dessen Motorrad bei der sich anschließenden Fahrt, liegt hierin ein typisches Wagnis, das Gegenstand der Kfz-Haftpflichtversicherung im Sinne der sogenannten Benzinklausel ist. 2. Aus der Versagung des Versicherungsschutzes innerhalb der Kfz-Haftpflichtversicherung folgt nicht zwangsläufig, daß der Schaden deswegen in den. Bereich der Privathaftpflichtversicherung fällt.