LG Görlitz - 01.08.1995 (1 O 144/95) - DRsp Nr. 1996/29875
LG Görlitz, vom 01.08.1995 - Aktenzeichen 1 O 144/95
DRsp Nr. 1996/29875
1. Der Schädiger hat nachzuweisen, daß die Anmietung eines Ersatztaxis gegenüber dem zu erwartenden Gewinnentgang unverhältnismäßig war. 2. Der Geschädigte hat die in seiner Sphäre vorliegenden Umstände und Daten im einzelnen darzulegen, um eine Vergleichsberechnung zu ermöglichen. 3. Fehlt es an einem diesbezüglichen substantiierten Vortrag des Geschädigten, so besteht kein Anspruch auf Ersatz der Mietwagenkosten.