LG Görlitz vom 01.08.1995
1 O 144/95
Normen:
BGB §§ 249, 251 Abs. 2, § 252 ;
Fundstellen:
SP 1996, 136

LG Görlitz - 01.08.1995 (1 O 144/95) - DRsp Nr. 1996/29875

LG Görlitz, vom 01.08.1995 - Aktenzeichen 1 O 144/95

DRsp Nr. 1996/29875

1. Der Schädiger hat nachzuweisen, daß die Anmietung eines Ersatztaxis gegenüber dem zu erwartenden Gewinnentgang unverhältnismäßig war. 2. Der Geschädigte hat die in seiner Sphäre vorliegenden Umstände und Daten im einzelnen darzulegen, um eine Vergleichsberechnung zu ermöglichen. 3. Fehlt es an einem diesbezüglichen substantiierten Vortrag des Geschädigten, so besteht kein Anspruch auf Ersatz der Mietwagenkosten.

Normenkette:

BGB §§ 249, 251 Abs. 2, § 252 ;
Fundstellen
SP 1996, 136