LG Göttingen - Beschluß vom 23.07.1995 (5 (6) S 405/94) - DRsp Nr. 1996/29876
LG Göttingen, Beschluß vom 23.07.1995 - Aktenzeichen 5 (6) S 405/94
DRsp Nr. 1996/29876
Die Aktenversendungs-Pauschale von 15 DM nach KostVerz. Nr. 9003 9003 zu § 11 Abs. 1GKG fällt nicht an, wenn die Akten von dem antragstellenden RA in der Geschäftsstelle direkt abgeholt oder ihm über das bei demselben Gericht eingerichtete Anwaltsfach zugeleitet werden.