LG Hamburg - Beschluß vom 13.12.1995 (603 Qs 742/95) - DRsp Nr. 1996/22706
LG Hamburg, Beschluß vom 13.12.1995 - Aktenzeichen 603 Qs 742/95
DRsp Nr. 1996/22706
Ist der Angeklagte aus Anlaß einer nachts am Wochenende unternommenen Privatfahrt erstmals betrunken im Straßenverkehr auffällig geworden, so kann nicht davon ausgegangen werden, daß er auch in Ausübung seiner Tätigkeit als Berufskraftfahrer Kfz der Führerscheinklasse II tagsüber im alkoholisierten Zustand fährt. Solche Fahrzeuge können daher von der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis ausgenommen werden.