LG Hanau - Urteil vom 13.10.1995
2 S 299/95
Normen:
BGB § 847 ;
Fundstellen:
ZfS 1996, 13

LG Hanau - Urteil vom 13.10.1995 (2 S 299/95) - DRsp Nr. 1996/29533

LG Hanau, Urteil vom 13.10.1995 - Aktenzeichen 2 S 299/95

DRsp Nr. 1996/29533

1) Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist dessen Genugtuungsfunktion auch dann zu berücksichtigen, wenn wegen des gleichen zum Schmerzensgeldanspruch fahrenden Geschehens eine strafgerichtliche Verurteilung des Schädigers erfolgt ist. 2) Schmerzensgeldanspruch von 8000,-- DM für Schädigung eines drei Jahre alten Kindes durch alkoholisierten Kraftradfahrer, der mit überhöhter Geschwindigkeit ohne im Besitz einer Fahrerlaubnis zu sein, in eine Fußgängergruppe auf einem Feldweg hineinfuhr. Das Kind erlitt eine Schädelprellung, eine Unterschenkelprellung und eine 10 cm lange Platzwunde im Gesicht. Das geschädigte Kind wurde 4 Tage stationär behandelt und war etwa 5 Monate "spielgemindert". Eine entstellende Gesichtsnarbe blieb zurück, die nach Abschluß des Wachstums ggf. nachoperiert werden muß.

Normenkette:

BGB § 847 ;

Hinweise:

S.a. BGH Ä VI ZR 93/94 Ä 29.11.94, NJW 1995, 781 : Eine strafrechtliche Verurteilung des Täters wirkt sich auf die Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes grundsätzlich nicht aus.

Alte Rechtsprechung: Auswirkung bejaht: OLG Celle, JZ 1970, 548; OLG Hamburg, MDR 1972, 1033; OLG Düsseldorf, NJW 1974, 1289; OLG Stuttgart, VersR 1989, 1150, 1151; BGBÄRGRK/Kreft, 12. Aufl., BGB § 847 Rdn. 42; Deutsch, Haftungsrecht I S. 91 f.; Meyer, JuS 1975, 87, 90; aus strafrechtlicher Sicht AG Flensburg, MDR 1973, 948.