LG Itzehoe - Urteil vom 16.12.1993
4 S 193/93
Normen:
BGB §§ 249, 252 ;
Fundstellen:
ES Kfz-Schaden F22
ZfS 1994, 89

LG Itzehoe - Urteil vom 16.12.1993 (4 S 193/93) - DRsp Nr. 1995/2136

LG Itzehoe, Urteil vom 16.12.1993 - Aktenzeichen 4 S 193/93

DRsp Nr. 1995/2136

Nutzungsausfall-Ersatz kommt bei unfallbedingtem Ausfall gewerblich genutzter Kraftfahrzeuge nur dann in Betracht, wenn die Gebrauchsentbehrung infolge persönlicher Anstrengungen oder Verzichte nicht zu einer - sonst vorrangig ersatzfähigen - Minderung des Gewerbeertrags führt.

Normenkette:

BGB §§ 249, 252 ;

Hinweise:

Hinweis:

Mit seiner apodiktisch formulierten »maßgebend[en] ... Erwägung, daß die abstrakte Möglichkeit, über das Fahrzeug jederzeit verfügen zu können, keinen Vermögenswert hat«, geht das LG weit über die Aussage(n) des BGH (aaO.) hinaus, auf die es sich beruft; und das LG verbaut damit im übrigen auch die logische Begründung für die anschließend eingeräumte Einschränkung (kein Gewinnausfall dank persönlicher Anstrengung).