Gegen den Betroffenen war vom Regierungspräsidium Karlsruhe - Bußgeldstelle - ein Verfahren wegen des Verdachts einer Verkehrsordnungswidrigkeit eingeleitet worden. Dieses Verfahren wurde durch Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 06.06.1995 gemäß § 46 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.
Der Verteidiger des Betroffenen hat mit Schriftsatz vom 29.06.1995 beantragt, die bei ihm angefallenen Gebühren und Auslagen wie folgt festzusetzen:
Gebühr § 84 BRAGO - Vorverfahren -
300,00 DM
700,00 DM
Auslagenpauschale gemäß § 26 BRAGO
30,00 DM
Schreibauslagen gemäß § 27 BRAGO - 13 Seiten -
13,00 DM
Summe
1.043,00 DM
15 % Mehrwertsteuer
156,45 DM
insgesamt
1.199,45 DM
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