LG Kassel - Urteil vom 21.09.1995
1 S 216/95
Normen:
BGB § 249 ;
Fundstellen:
ES Kfz-Schaden A-1/34
ZfS 1996, 13

LG Kassel - Urteil vom 21.09.1995 (1 S 216/95) - DRsp Nr. 1996/20096

LG Kassel, Urteil vom 21.09.1995 - Aktenzeichen 1 S 216/95

DRsp Nr. 1996/20096

Gesichtspunkte und Voraussetzungen für die ersatzfähige Abrechnung eines durch Eigenreparatur behobenen Kfz-Schadens auf Reparaturkosten-Gutachtenbasis unter Ausnutzung des 30%igen Integritätszuschlags zum Wiederbeschaffungswert: (a) grundsätzliche Ersatzfähigkeit; (b) nicht erforderliche Darlegung der tatsächlich entstandenen Aufwendungen; (c) erforderliche tatsächliche Durchführung der Reparatur; (d) Nachweis des erforderlichen Integritätsinteresses durch eine fachgerechte, wenn auch nicht notwendig "in allen Einzelheiten dem Schadensgutachten entsprechende Reparatur".

Normenkette:

BGB § 249 ;

Sachverhalt:

Der durch Gutachten geschätzte Reparaturaufwand für den erheblich beschädigten Wagen betrug 12.389 DM, der Wiederbeschaffungswert 9.800 DM. Der Kl. reparierte in Eigenregie mit einem Kostenaufwand von 9.520 DM.

Hinweise:

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