LG Kempten - Urteil vom 06.12.1982 (3 O 855/82) - DRsp Nr. 1994/14853
LG Kempten, Urteil vom 06.12.1982 - Aktenzeichen 3 O 855/82
DRsp Nr. 1994/14853
Vorkehrungen gegen Dachlawinen können in schneereichen kleineren Orten von einzelnen Hauseigentümern grundsätzlich nicht verlangt werden; jedenfalls reicht es aus, wenn Schneefanggitter angebraucht sind, es sei denn, daß besondere Umstände, wie z.B. Tauwetter, plötzlich einsetzender Föhn, starke Dachneigung oder überhängender Schneemassen ein erhöhtes Maß an Sorgfalt erfordern.