LG Koblenz - Urteil vom 22.09.1987 (6 S 130/87) - DRsp Nr. 1997/6147
LG Koblenz, Urteil vom 22.09.1987 - Aktenzeichen 6 S 130/87
DRsp Nr. 1997/6147
1. Durch die vorsätzliche Verwirklichung des Tatbestandes der Unfallflucht wird zugleich gegen die Aufklärungspflicht verstoßen.2. Es kann nicht entgegengehalten werden, daß der Versicherte damit zu einer Selbstanzeige angehalten wird. Soweit Unfallflucht in Betracht kommt, wird nämlich das Aufklärungsinteresse des Versicherers durch § 142StGB gewissermaßen durch eine Reflexwirkung geschützt.