Die Berufung der Klägerin gegen das amtsgerichtliche Urteil vom 15.06.1995 ist zulässig und im wesentlichen begründet.
Die Klägerin hat Anspruch auf Bezahlung von ausstehenden Versicherungsprämien für das Versicherungsjahr 1994 i. H. v. 2.169,70 DM gem. § 40 11 1 VVG. Dabei hält die Kammer 3
ebenso wie die herrschende Rechtsprechung (vgl. BGH VersR 1991,
Die Klägerin hat den Beklagten gem. 39 1, 111 VVG mit Schreiben vom 28.04.1994 wirksam bis 13.05.1994 Zahlungsfrist gesetzt und dabei in nach § 39 III 2 VVG zulässiger Weise für den Fall der Nichtzahlung die Kündigung zum 14.05.1994 ausgesprochen.
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