LG Mainz vom 19.12.1995
6 S 323/94
Normen:
BGB §§ 249, 254 Abs. 2 ;
Fundstellen:
SP 1996, 85

LG Mainz - 19.12.1995 (6 S 323/94) - DRsp Nr. 1996/29546

LG Mainz, vom 19.12.1995 - Aktenzeichen 6 S 323/94

DRsp Nr. 1996/29546

1. Der Geschädigte hat substantiiert die Notwendigkeit der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges darzulegen. Dazu sind detaillierte Angaben zu machen, warum es nicht ausreichend war, auf preisgünstigere Verkehrsmittel auszuweichen. 2. Die Erforderlichkeit ist um so mehr nachzuweisen, wenn die Mietwagenkosten in Relation zu dem Wert des unfallbeschädigten Fahrzeuges sehr hoch sind. 3. Allein die Tatsache, daß der Haftpflichtversicherer eine Teilzahlung auf die Mietwagenkosten erbracht hat, entlastet den Geschädigten nicht hinsichtlich seiner Darlegungspflicht.

Normenkette:

BGB §§ 249, 254 Abs. 2 ;

Hinweise:

S.a. Greger NZV 1994, 11.

Fundstellen
SP 1996, 85