LG Meiningen vom 18.08.1995
1 O 101/95
Normen:
StVG §§ 7, 17 ; StVO § 8 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, Abs. 2, § 10 Abs. 1 ;
Fundstellen:
SP 1996, 195

LG Meiningen - 18.08.1995 (1 O 101/95) - DRsp Nr. 1996/29892

LG Meiningen, vom 18.08.1995 - Aktenzeichen 1 O 101/95

DRsp Nr. 1996/29892

a) Entscheidendes Kriterium für die Einstufung sowohl eines Feld- oder Waldweges im Sinne von § 8 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StVO als auch einer Grundstücksausfahrt im Sinne von § 10 StVO ist nicht dessen äußeres Erscheinungsbild und auch nicht die Art der Wegebefestigung, sondern ausschließlich dessen Verkehrsbedeutung. In diese Beurteilung, die nicht auf den Aspekt der Verkehrsfrequenz verkürzt werden darf, sind Ausbau und Gestaltung des Verkehrsweges in enger Verbindung mit dem Zweck und der Bedeutung des Weges für den Verkehr einzubeziehen. b) Das Vorfahrtsrecht erstreckt sich auf die ganze Fahrbahnbreite der bevorrechtigten Straße, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob der Vorfahrtsberechtigte zu Recht oder zu Unrecht die linke Straßenseite befährt.