LG Memmingen vom 11.10.1995
1 S 217/95
Normen:
BGB § 157 ; BRAO § 49b Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
NJW 1996, 64
VersR 1996, 604

LG Memmingen - 11.10.1995 (1 S 217/95) - DRsp Nr. 1996/29893

LG Memmingen, vom 11.10.1995 - Aktenzeichen 1 S 217/95

DRsp Nr. 1996/29893

1. Eine Verkehrssitte, wonach eine zwischen Prozeß- und Verkehrsanwälten getroffene Vereinbarung der hälftigen Teilung sämtlicher bei der Partei anfallenden Gebühren einschließlich der Korrespondenzgebühr so zu verstehen sei, daß bei Nichtbeibringbarkeit des vollen gesetzlich geschuldeten Honorars einer der an der Vereinbarung beteiligten Rechtsanwälte den tatsächlich an ihn gezahlten Betrag bis zur Befriedigung der Hälfte der gesetzlichen Gebührenansprüche behalten dürfe, besteht nicht. 2. Die mangels weiterer Regelung in einer Gebührenteilungsvereinbarung gebotene ergänzende Vertragsauslegung führt zu dem Ergebnis, daß sowohl Prozeß- wie Verkehrsanwalt gleichermaßen das Risiko des Gebührenausfalls tragen, somit auch die tatsächlich eingegangenen, aber hinter der Gesamtgebührenforderung zurückbleibenden Gebühren hälftig zu teilen sind.