LG München I vom 10.08.1995
19 O 16367/94
Normen:
BGB § 249 ;
Fundstellen:
SP 1996, 82

LG München I - 10.08.1995 (19 O 16367/94) - DRsp Nr. 1996/29549

LG München I, vom 10.08.1995 - Aktenzeichen 19 O 16367/94

DRsp Nr. 1996/29549

1. Gegenüber der Darlegung des Fahrzeugschadens durch Vorlage eines Sachverständigengutachtens sind konkrete Einwendungen des Haftpflichtversicherers zur Schadenhöhe möglich. 2. Verweigert oder vereitelt der Geschädigte eine Nachbesichtigung des unfallbeschädigten Fahrzeuges trifft ihn die volle Darlegungslast hinsichtlich des von ihm behaupteten Wiederherstellungsaufwandes. 3. Nutzungsausfallentschädigung kann für die übliche Wiederbeschaffungsdauer eines Ersatzfahrzeuges verlangt werden; bei Ausfall eines älteren Ä hier 13 Jahre alten Fahrzeuges kann nur die Hälfte des üblichen Tagessatzes verlangt werden.

Normenkette:

BGB § 249 ;
Fundstellen
SP 1996, 82