LG München I - Urteil vom 25.09.1995 (17 O 24352/94) - DRsp Nr. 1996/29894
LG München I, Urteil vom 25.09.1995 - Aktenzeichen 17 O 24352/94
DRsp Nr. 1996/29894
Die im Rahmen außergerichtlicher Verhandlungen zwischen dem Versicherer des Schädigers und dem Anwalt des Geschädigten angefallenen Anwaltsgebühren gehen nicht in den Gebühren des späteren Rechtsstreits auf, wenn in diesem nicht der Versicherer, sondern der Versicherungsnehmer und sein Fahrer verklagt werden, da es sich hierbei um eine "verschiedene Angelegenheit" i.S.d. § 13BRAGO handelt.