LG Nürnberg-Fürth vom 01.12.1981
13 S 3660/81
Normen:
BGB § 249 ;
Fundstellen:
DRsp I(123)270e-f
ES Kfz-Schaden F/17
NJW 1982, 2079
VerkMitt 1982, 72
VersR 1982, 885

LG Nürnberg-Fürth - 01.12.1981 (13 S 3660/81) - DRsp Nr. 1994/2298

LG Nürnberg-Fürth, vom 01.12.1981 - Aktenzeichen 13 S 3660/81

DRsp Nr. 1994/2298

Bei unfallbedingtem Ausfall eines Behördenfahrzeugs (hier: Polizei-Dienstfahrzeug) kann, wenn es einerseits an einem meßbaren konkreten Schaden fehlt und andererseits ein ohne Engpässe einsetzbares Reservefahrzeug nichtverfügbar ist, Ausgleich durch eine Nutzungsausfall-Entschädigung verlangt werden.

Normenkette:

BGB § 249 ;

Der Bekl. verneint zu Unrecht die Anerkennung eines Nutzungsausfallschadens des Kl. mit der Begründung, dem Kl. obliege eine sinnvolle Reservehaltung von Polizeifahrzeugen; sei er dem nicht nachgekommen, so müsse er sich das nicht anlasten lassen. Der Kl. hat unwiderlegt vorgetragen, daß der Fahrzeugbestand den tatsächlichen Erfordernissen einer ordnungsgemäßen Wahrnehmung der polizeilichen Aufgaben angepaßt sei und Reservefahrzeuge nicht vorhanden gewesen seien. Dies ist nicht zu beanstanden. Der Kl. hat es selbst in der Hand zu bestimmen, wie er seinen polizeilichen Aufgaben am besten und wirtschaftlichsten nachkommen will. Wenn er vorliegend eine Reservehaltung von Polizeifahrzeugen nicht für geboten erachtet hat, so obliegt dies allein seiner in diesem Verfahren nicht nachprüfbaren Ermessensentscheidung.