Der Bekl. verneint zu Unrecht die Anerkennung eines Nutzungsausfallschadens des Kl. mit der Begründung, dem Kl. obliege eine sinnvolle Reservehaltung von Polizeifahrzeugen; sei er dem nicht nachgekommen, so müsse er sich das nicht anlasten lassen. Der Kl. hat unwiderlegt vorgetragen, daß der Fahrzeugbestand den tatsächlichen Erfordernissen einer ordnungsgemäßen Wahrnehmung der polizeilichen Aufgaben angepaßt sei und Reservefahrzeuge nicht vorhanden gewesen seien. Dies ist nicht zu beanstanden. Der Kl. hat es selbst in der Hand zu bestimmen, wie er seinen polizeilichen Aufgaben am besten und wirtschaftlichsten nachkommen will. Wenn er vorliegend eine Reservehaltung von Polizeifahrzeugen nicht für geboten erachtet hat, so obliegt dies allein seiner in diesem Verfahren nicht nachprüfbaren Ermessensentscheidung.
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