[1] Das AG hat zutreffend nur die Hälfte der Haftungsbefreiungskosten in Höhe von 60 DM als adäquaten Schaden anerkannt, da der Kl. unstreitig für sein Fahrzeug keine Vollkaskoversicherung abgeschlossen hatte. [Folgen Ausführungen zur Risikoerhöhung einerseits und zum »ersparten« Risiko andererseits - angelehnt an BGH ES Kfz-Schaden D-3/3]
[2] Auch die Kosten für Insassen-Unfallversicherung in Höhe von 33,60 DM sind begründet. Der Kl. hat durch Vorlage der beiden Schreiben des Versicherungsbüros nachgewiesen, daß beim Unfall-Pkw bereits am Unfalltag eine Insassenunfallversicherung bestand. Der Kl. durfte deshalb gem. § 249 BGB auch für das angemietete Fahrzeug eine solche Versicherung abschließen, da der Schädiger den Zustand herzustellen hat, der ohne das schädigende Ereignis (voraussichtlich) sich ergeben hätte. ...
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