LG Oldenburg vom 01.12.1995
13 O 2380/95
Normen:
VVG § 61 ;
Fundstellen:
SP 1996, 257

LG Oldenburg - 01.12.1995 (13 O 2380/95) - DRsp Nr. 1996/29899

LG Oldenburg, vom 01.12.1995 - Aktenzeichen 13 O 2380/95

DRsp Nr. 1996/29899

1. Der Sohn des Versicherungsnehmers ist Repräsentant, wenn er den Kaufpreis für den Pkw bezahlt hat, im Brief als Halter eingetragen ist und den Wagen ständig benutzt. 2. Ein vom Versicherungsnehmer vorgelegtes Attest über einen Unfallschock genügt nicht zum Nachweis der Schuldunfähigkeit seines Repräsentanten bei einer Unfallflucht, wenn nicht ersichtlich ist, wie der Arzt mehr als einen Tag nach dem Unfall einen Schockzustand festgestellt haben will.

Normenkette:

VVG § 61 ;
Fundstellen
SP 1996, 257