LG Ravensburg vom 16.12.1994
1 O 2190/93
Normen:
BGB §§ 847, 823 ; StVG § 7 Abs. 1, § 17 Abs. 1 S. 2; StVO § 5 Abs. 2 ;
Fundstellen:
SP 1995, 227

LG Ravensburg - 16.12.1994 (1 O 2190/93) - DRsp Nr. 1996/3783

LG Ravensburg, vom 16.12.1994 - Aktenzeichen 1 O 2190/93

DRsp Nr. 1996/3783

1. Das Verbot des § 5 Abs. 2 StV0 soll den Entgegenkommenden vor Gefahren bewahren, wie sie ihm aus einem Ausweich- oder Abbremsmanöver, auch einer daraus folgenden Schleuderbewegung drohen. Geschützt wird auch das nicht ganz rechts fahrende entgegenkommende Fahrzeug. Es gibt kein Vertrauen darauf, dieses werde nach rechts ausweichen. 2. Grundsätzlich darf der Entgegenkommende darauf vertrauen, der Überholer würde rechtzeitig genügend weit nach rechts ausweichen. Der Entgegenkommende muß sich nur unter besonderen Umständen darauf einrichten, sein Fahrzeug zu verlangsamen und anzuhalten. 3. Einem Kraftfahrer, der ohne Verschulden in eine plötzlich auftretende Gefahrenlage gerät, die ein sofortiges Handeln erfordert, kann nicht ohne weiteres vorgeworfen werden, daß er zur Vermeidung eines drohenden Unfalls eine Maßnahme ergreift, die objektiv fehlerhaft ist. Etwas anderes gilt nur, wenn er eine ganz selbstverständliche Maßnahme unterläßt, obwohl er genügend Zeit hatte, um richtig zu reagieren.

Normenkette:

BGB §§ 847, 823 ; StVG § 7 Abs. 1, § 17 Abs. 1 S. 2; StVO § 5 Abs. 2 ;

Hinweise:

S.a. BGH NJW 1974, 1378; BGH VersR 1983, 985; BGH VersR 1964, 626; BGH VersR 1962, 83; BayObLG VRS 62, 211; OLG Karlsruhe, VersR 87, 692; OLG Hamm VersR 1991, 294; OLG Düsseldorf VersR 1977, 60.

Fundstellen
SP 1995, 227