LG Ravensburg - Beschluß vom 10.04.1991
1 Qs 84/91
Normen:
StPO § 111a;
Fundstellen:
DAR 1991, 272

LG Ravensburg - Beschluß vom 10.04.1991 (1 Qs 84/91) - DRsp Nr. 1994/15246

LG Ravensburg, Beschluß vom 10.04.1991 - Aktenzeichen 1 Qs 84/91

DRsp Nr. 1994/15246

Sind ausländische Führerscheine (hier schwedische Führerscheine) in Plastik eingeschweißt und von einem Format nur unwesentlich größer als eine Plastikkreditkarte, so daß ein Eintrag über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland nicht möglich ist, ist die Beschlagnahme des Führerscheins geboten.

Normenkette:

StPO § 111a;
Fundstellen
DAR 1991, 272