LG Ravensburg - Urteil vom 16.12.1993
5 S 201/93
Normen:
BGB §§ 249 ff., § 276; ZPO § 287;
Fundstellen:
DRsp I(123)389a-c
DRsp I(123)390c-e
ES Kfz-Schaden D-1/57
ES Kfz-Schaden D-2/20
NJW-RR 1994, 796
ZfS 1994, 125

LG Ravensburg - Urteil vom 16.12.1993 (5 S 201/93) - DRsp Nr. 1995/2175

LG Ravensburg, Urteil vom 16.12.1993 - Aktenzeichen 5 S 201/93

DRsp Nr. 1995/2175

A. Anrechnung eingesparter eigener Kosten bei der Mietwagenkosten-Abrechnung: 1. keine Heranziehung von Tabellenwerten zur Ermittlung der anzurechnenden Einsparungen; 2. Bedenken gegen die Anwendung einer Geringfügigkeitsgrenze; 3. keine Orientierung an den Empfehlungen eines neueren Gutachtens (DAR 1993, 281) mit einem nur noch 3 %igen Abzug, aber Reduzierung auf 10 % der Mietwagenkosten. B. Gesichtspunkte für die Abrechnung unfallbedingter Mietwagenkosten, insbesondere für den ersatzfähigen Tarif: 1. Darlegungs- und Beweislast zu Lasten des Geschädigten für Erforderlichkeit und rechtzeitige Erkundigungen nach Alternativangeboten. 2. Pflicht des Kfz-Vermieters zur Beratung des Betroffenen über die Tarifsituation - insbesondere angesichts der vom HUK-Verband empfohlenen niedrigen Sätze und dementsprechend zu erwartender Schwierigkeiten bei der Abrechnung mit dem gegnerischen Haftpflichtversicherer - mit entsprechender Schadensersatzpflicht bei Verletzung dieser Pflicht. 3. Begrenzung der Ersatzpflicht auf den bei entsprechender Aufklärung erzielbaren niedrigeren Mietpreis (Ausgleich etwaiger Differenz durch den schadensersatzpflichtigen Vermieter).

Normenkette:

BGB §§ 249 ff., § 276; ZPO § 287;

Gründe zu A: