LG Rottweil - Urteil vom 18.10.1995
4 O 280/95
Normen:
VVG § 1 Abs. 1, § 12 Abs. 1 ;
Fundstellen:
ZfS 1997, 25

LG Rottweil - Urteil vom 18.10.1995 (4 O 280/95) - DRsp Nr. 1997/6160

LG Rottweil, Urteil vom 18.10.1995 - Aktenzeichen 4 O 280/95

DRsp Nr. 1997/6160

In der Unfallversicherung sind die Erhebungen des Versicherers mit Eingang eines die Invalidität bewertenden ärztlichen Gutachtens beendet. Die Verjährung der Versicherungsansprüche beginnt mit Schluß des Jahres, in dem der Versicherer auf der Grundlage dieses Gutachtens abgerechnet und weitergehende Ansprüche abgelehnt hat.

Normenkette:

VVG § 1 Abs. 1, § 12 Abs. 1 ;
Fundstellen
ZfS 1997, 25