LG Saarbrücken - Urteil vom 03.07.2015
13 S 64/15
Vorinstanzen:
AG Lebach, vom 03.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 13 C 491/14

LG Saarbrücken - Urteil vom 03.07.2015 (13 S 64/15) - DRsp Nr. 2016/10869

LG Saarbrücken, Urteil vom 03.07.2015 - Aktenzeichen 13 S 64/15

DRsp Nr. 2016/10869

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Lebach vom 3. März 2015 - 13 C 491/14 (10) - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert, und die Beklagten werden unter Klageabweisung im Übrigen als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 415,21 € sowie 83,54 € vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus beiden Beträgen seit dem 25. Oktober 2014 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen der Kläger zu 3/4 und die Beklagten gesamtschuldnerisch zu 1/4. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 11. Juli 2014 in Nalbach ereignete.

Die Erstbeklagte bog mit dem bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten Fahrzeug von der ............ nach links in die bevorrechtigte ................Straße ab. Dabei kollidierte sie mit dem auf der ................. Straße fahrenden Fahrzeug des Klägers, das nach rechts blinkte.