LG Schwerin - Beschluß vom 12.12.1997
32 Qs 81/97 OWi
Normen:
BRAGO §§ 83 Abs. 1 Nr. 3, 105 Abs. 1 u. 2;
Fundstellen:
ZfS 1998, 229
DAR 1998, 120

LG Schwerin - Beschluß vom 12.12.1997 (32 Qs 81/97 OWi) - DRsp Nr. 1998/18224

LG Schwerin, Beschluß vom 12.12.1997 - Aktenzeichen 32 Qs 81/97 OWi

DRsp Nr. 1998/18224

1. Es ist grundsätzlich zulässig, im Bußgeldverfahren von der Mittelgebühr des § 105 Abs. 1, 2, BRAGO auszugehen. Es ist nicht statthaft, Bußgeldverfahren in Beziehung zu Strafsachen zu setzen und deshalb unter der Mittelgebühr zu bleiben. 2. Es ist nicht gerechtfertigt, die Bestimmung der Rechtsanwaltsgebühren anhand der Höhe des drohenden Bußgeldes vorzunehmen, da sonst bei geringen Bußgeldbeträgen eine sachgerechte Verteidigung gefährdet sein könnte. 3. Gegen einen Vergleich der Bußgeldhöhen in Verkehrsordnungswidrigkeitensachen mit denen bei Wirtschaftsdelikten spricht, daß bei letzteren der Rahmen auch bis an die obere Grenze zur Verfügung steht sowie die Tatsache, daß eine Privatperson von einem Bußgeld i. H. v. 500 DM oder einem Fahrverbot mehr betroffen sein kann als ein Wirtschaftsunternehmen von einem Bußgeld von 10000 DM.

Normenkette: