LG Trier - Urteil vom 21.09.1995
6 O 3/91
Normen:
BGB § 823 ; PflVG § 3 Nr. 1, Nr. 8 ; StVG § 7 ; VVG § 158e Abs. 2, § 154 Abs. 2 ; ZPO §§ 66, 67, 331 ;
Fundstellen:
r+s 1996, 215

LG Trier - Urteil vom 21.09.1995 (6 O 3/91) - DRsp Nr. 1996/29904

LG Trier, Urteil vom 21.09.1995 - Aktenzeichen 6 O 3/91

DRsp Nr. 1996/29904

1. Der Nachweis eines gestellten Unfalls ergibt sich (hier) u.a. aus folgenden Indizien: - Unfall bei Dunkelheit in unbewohnter Gegend, - keine neutralen Zeugen, - wenig plausibler Unfallverlauf, - kein Risiko von Körperschäden für die Beteiligten, - keine Hinzuziehung von Polizei, - schriftliches Schuldanerkenntnis des Schädigers, - Verheimlichen der Bekanntschaft zwischen den Beteiligten, - Schädigerfahrzeug fast wertlos, geschädigtes Fahrzeug Luxusklasse, - Verschrottung des Schädigerfahrzeugs unmittelbar nach dem Unfall, - Abrechnung des Schadens auf Gutachtenbasis verlangt. 2. § 3 Nr. 8 PflVG ist gegenüber dem Versicherungsnehmer bereits dann entsprechend anwendbar, wenn lediglich eine vorläufig vollstreckbare Klageabweisung gegen den Versicherer vorliegt oder in derselben Entscheidung ergeht. 3. Das "Schuldanerkenntnis" des Schädigers bei einem gestellten Unfall hat keine schuldanerkennende Wirkung, wenn es lediglich dazu geschaffen wird, die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen den Versicherer zu erleichtern, eine eigene Verpflichtung des Anerkennenden aber nicht begründen soll.