LG Tübingen - Beschluß vom 18.09.1995 (I Qs 238/95) - DRsp Nr. 1997/6163
LG Tübingen, Beschluß vom 18.09.1995 - Aktenzeichen I Qs 238/95
DRsp Nr. 1997/6163
Legt die Staatsanwaltschaft Berufung ein und beauftragt der Angeklagte daraufhin einen Verteidiger, dann sind die dem Angeklagten durch die Beauftragung des Verteidigern entstandenen Kosten als notwendige Auslagen aus der Staatskasse zu erstatten, wenn die Berufung zurückgenommen wird.