LG Tübingen - Beschluß vom 18.09.1995
I Qs 238/95
Normen:
BRAGO § 8 ; StPO § 464a Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
ZfS 1997, 69

LG Tübingen - Beschluß vom 18.09.1995 (I Qs 238/95) - DRsp Nr. 1997/6163

LG Tübingen, Beschluß vom 18.09.1995 - Aktenzeichen I Qs 238/95

DRsp Nr. 1997/6163

Legt die Staatsanwaltschaft Berufung ein und beauftragt der Angeklagte daraufhin einen Verteidiger, dann sind die dem Angeklagten durch die Beauftragung des Verteidigern entstandenen Kosten als notwendige Auslagen aus der Staatskasse zu erstatten, wenn die Berufung zurückgenommen wird.

Normenkette:

BRAGO § 8 ; StPO § 464a Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen
ZfS 1997, 69