LG Zweibrücken - Urteil vom 19.09.1995
435 Js 2719/95 - 4 Ns
Normen:
StGB § 69, § 69a, § 315c Abs. 1 Nr. 1 lit. a, Abs. 3 Nr. 2 ;
Fundstellen:
DRsp III(310)260Nr. 3 (Ls)
NZV 1996, 252

LG Zweibrücken - Urteil vom 19.09.1995 (435 Js 2719/95 - 4 Ns) - DRsp Nr. 1996/22753

LG Zweibrücken, Urteil vom 19.09.1995 - Aktenzeichen 435 Js 2719/95 - 4 Ns

DRsp Nr. 1996/22753

Von der Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis können der Fahrerlaubnis Klasse 3 unterfallende Lastwagen ohne PKW-Unterbau ausnahmsweise von der Sperre ausgenommen werden, wenn nach den Umständen des Einzelfalles ausgeschlossen erscheint, daß der Täter trotz seines generellen Eignungsmangels aufgrund einer Trunkenheitsfahrt keine Gefahrenquelle darstellt. Dies ist der Fall, wenn die LKW ausschließlich zu betrieblichen Fahrten genutzt werden können und angesichts des Berufs des Angeklagten (Dachdecker) ausgeschlossen erscheint, daß er diese alkoholisiert führt, zumal eine Kontrolle durch den Betriebsinhaber gewährleistet ist.

Normenkette:

StGB § 69, § 69a, § 315c Abs. 1 Nr. 1 lit. a, Abs. 3 Nr. 2 ;
Fundstellen
DRsp III(310)260Nr. 3 (Ls)
NZV 1996, 252