OLG Thüringen - Beschluss vom 07.09.2015
1 OLG 161 SsRs 53/15 (93)
Normen:
StVO § 9 Abs. 3; StVO § 1 Abs. 2; StVO § 37 Abs. 1 S. 1; StVO § 49 Abs. 1 Nr. 9; StVG § 24;
Vorinstanzen:
AG Weimar, vom 13.01.2015

Linksabbiegen im StraßenverkehrRotlichtverstoß des entgegenkommenden Radfahrers

OLG Thüringen, Beschluss vom 07.09.2015 - Aktenzeichen 1 OLG 161 SsRs 53/15 (93)

DRsp Nr. 2016/6862

Linksabbiegen im Straßenverkehr Rotlichtverstoß des entgegenkommenden Radfahrers

1. Einem Radfahrer, der eine Straße auf einem Fußgänger- und Radfahrerüberweg bei Rotlicht quert, kommt gegenüber einem in diese Straße links einbiegenden PKW kein Vorrang nach § 9 Abs. 3 S. 1 StVO, sondern nur ein Anspruch auf Rücksichtnahme nach § 1 Abs. 2 StVO zu. 2. Zwar ist in der älteren zivil- und bußgeldrechtlichen Rechtsprechung teilweise die Ansicht vertreten worden, dass der Linksabbieger von seiner Wartepflicht nach § 9 Abs. 3 StVO gegenüber entgegenkommenden Fahrzeugen selbst dann nicht befreit ist, wenn diese verkehrswidrig bei Rot in die Kreuzung hineinfahren. Jedoch ist der neueren Auffassung beizupflichten, dass in einem solchen Fall kein Verstoß des Linksabbiegers gegen § 9 Abs. 3 StVO, sondern allenfalls gegen § 1 Abs. 2 StVO in Betracht kommt.

Das Urteil des Amtsgerichts Weimar vom 13.01.2015 wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Prüfung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht Weimar zurückverwiesen.

Normenkette:

StVO § 9 Abs. 3; StVO § 1 Abs. 2; StVO § 37 Abs. 1 S. 1; StVO § 49 Abs. 1 Nr. 9; StVG § 24;

Gründe:

I.