BVerwG - Beschluss vom 15.07.2015
9 BN 1.15
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; GG Art. 72 Abs. 1 Nr. 22; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2; StVO § 25 Abs. 1; StVO § 35 Abs. 6 S. 1 und S. 4;
Fundstellen:
DÖV 2015, 936
NVwZ 2015, 1695
NVwZ-RR 2015, 6
Vorinstanzen:
OVG Sachsen, vom 21.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 C 27/12

Mängel bei der Auslegung und Anwendung eines Geschäftsverteilungsplans als Verstoß gegen die Garantie des gesetzlichen Richters; Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Übertragung der Straßenreinigungspflicht nebst Gehwegreinigungspflicht auf Anlieger in verkehrsbezogener Art und Weise

BVerwG, Beschluss vom 15.07.2015 - Aktenzeichen 9 BN 1.15

DRsp Nr. 2015/14200

Mängel bei der Auslegung und Anwendung eines Geschäftsverteilungsplans als Verstoß gegen die Garantie des gesetzlichen Richters; Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Übertragung der Straßenreinigungspflicht nebst Gehwegreinigungspflicht auf Anlieger in verkehrsbezogener Art und Weise

Mängel bei der Auslegung und Anwendung eines Geschäftsverteilungsplans begründen einen Verstoß gegen die Garantie des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) nur, wenn sie auf unvertretbaren, mithin sachfremden und damit willkürlichen Erwägungen beruhen. Zu einer aus sich heraus eindeutigen Regelung des Geschäftsverteilungsplans darf sich eine ungeschriebene Gerichtspraxis aber nicht in Widerspruch setzen.

Tenor

Das Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 21. März 2014 wird aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; GG Art. 72 Abs. 1 Nr. 22; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2; StVO § 25 Abs. 1; StVO § 35 Abs. 6 S. 1 und S. 4;

Gründe