Mandatssituation 13.9: Überholverbotszeichen und besondere Überholverbote

Autor: Urbanik

Sachverhalt Checkliste Lösung Muster

Der Mandant erscheint mit einem Bußgeldbescheid. Ihm wird zur Last gelegt, überholt zu haben, obwohl er nicht übersehen konnte, dass während des gesamten Überholvorgangs eine Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist. Er soll verbotswidrig über die Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295/296) gefahren sein. Es kam zum Unfall. Auf Nachfrage erklärt der Mandant, dass er - von Beruf Omnibusfahrer - in einer unübersichtlichen Kurve einen Radfahrer überholt habe. Dabei konnte er nicht die gesamte Überholstrecke übersehen. Während des Überholvorgangs sei ein Fahrzeug aus dem Parkplatz eines Supermarkts in die Gegenfahrbahn eingefahren und er habe dieses touchiert, wobei er die durchgezogene Mittellinie überfahren habe. Sie legen Einspruch ein und nehmen Akteneinsicht. Der Akte können Sie nichts Entgegenstehendes entnehmen.

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War ein Überholen ohne Überfahren der Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) oder der Sperrfläche (Zeichen 298) möglich?

Hat der Mandant die Fahrstreifenbegrenzung bzw. die Sperrfläche tatsächlich befahren?

Warum bedeutet ein Fahrverbot eine unangemessene Härte für den Mandanten?

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Beratungssituation

Der Mandant ist darauf hinzuweisen, dass er wegen der Tat mit einem Bußgeld, einem einmonatigen Fahrverbot und der Eintragung von einem Punkt im FAER rechnen muss.

Grundsätze