Mandatssituation 9.4: Abgrenzung zu § 316 StGB

Autor: Koehl

Sachverhalt Checkliste Lösung Muster

Der Berufsmusiker David Barock fährt nach einem seiner Auftritte spätnachts mit dem eigenen Kfz nach Hause. Dabei bedenkt er nicht, dass er sich in einer Auftrittspause von einem Kollegen hat überreden lassen, Kokain zu schnupfen. Außerdem wurden während des Auftritts laufend alkoholische Getränke serviert, auch für die Musiker. Er gerät in eine Polizeikontrolle. Nachdem er alkohol- und drogenbedingte Auffälligkeiten zeigt, wird eine Blutprobe veranlasst. Sie ergibt, dass er unter dem Einfluss von 0,95 ‰ Alkohol und 3,8 ng/ml Kokain als Führer eines Kfz am Straßenverkehr teilgenommen hat. Zunächst lässt er sich nicht anwaltlich beraten. Das Amtsgericht hatte gegen ihn wegen einer fahrlässigen Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 24a StVG eine Geldbuße von 500 Euro festgesetzt und nach § 25 StVG ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet, nachdem David Barock Ersttäter ist und auch sonst keine Voreintragungen im Fahreignungsregister vorhanden sind. Auf die Berufung der Amtsanwaltschaft hat die Strafkammer des Landgerichts diese Entscheidung aufgehoben, ihn wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von dreißig Tagessätzen zu je 70 Euro verurteilt, seinen Führerschein eingezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm vor Ablauf von sechs Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.