LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 10.06.2015
7 Sa 38/15
Normen:
BGB § 611a; ZPO § 212a;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 03.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 2395/14

Maßgebliche Tarifwerke zur Entlohnung in der Chemischen Industrie Rheinland-Pfalz bei arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf die maßgeblichen Tarifverträge der Chemischen Industrie

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.06.2015 - Aktenzeichen 7 Sa 38/15

DRsp Nr. 2018/10606

Maßgebliche Tarifwerke zur Entlohnung in der Chemischen Industrie Rheinland-Pfalz bei arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf die "maßgeblichen Tarifverträge der Chemischen Industrie"

1. Enthält eine Bezugnahmeklausel die allgemeinen Formulierung "chemische Industrie", bezieht sie sich nicht nur auf die tariflichen Regelungen, die das Entgelt betreffen, sondern auf das gesamte Tarifwerk der Chemischen Industrie. 2. Auch firmenbezogene Verbandstarifverträge gehören zu den "maßgeblichen Tarifverträge der Chemischen Industrie". 3. Der Bundesentgelttarifvertrag für die chemische Industrie West vom 18.07.1987 in der Fassung vom 30.09.2004 (BETV) in Verbindung mit dem jeweils geltenden Bezirkstarifvertrag für Rheinland-Pfalz findet kollektivrechtlich auf das Arbeitsverhältnis nur insoweit Anwendung, als ein firmenbezogener Verbandstarifvertrag (für die C. GmbH & Co. KG) zum Manteltarifvertrag vom 24.06.1992 in der Fassung vom 16.04.2008 (FVTV) und der Überleitungstarifvertrag zwischen Arbeitgeberin und IG BCE (Ü-TV) für das Arbeitsverhältnis der Parteien keine vorgehenden Regelungen enthalten.