BVerwG - Urteil vom 16.12.2010
3 C 43.09
Normen:
GebOSt § 1 Abs. 1; GebOSt § 5 Abs. 1 Nr. 2; GKG § 2 Abs. 1; GebTSt Nr. 263;
Fundstellen:
BVerwGE 138, 316
Vorinstanzen:
VG Berlin, vom 14.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 11 A 628.05
OVG Berlin-Brandenburg, vom 04.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 B 14.08

Maßgeblichkeit der haushaltstechnischen Erfassung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts im Haushaltsplan eines Landes für ihre Gebührenfreiheit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 GebOSt; Auswirkung des Umfangs der sachlichen und wirtschaftlichen Selbstständigkeit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts auf ihre persönliche Gebührenfreiheit

BVerwG, Urteil vom 16.12.2010 - Aktenzeichen 3 C 43.09

DRsp Nr. 2011/1837

Maßgeblichkeit der haushaltstechnischen Erfassung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts im Haushaltsplan eines Landes für ihre Gebührenfreiheit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 GebOSt; Auswirkung des Umfangs der sachlichen und wirtschaftlichen Selbstständigkeit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts auf ihre persönliche Gebührenfreiheit

Maßgebend für die Gebührenfreiheit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) ist allein ihre haushaltstechnische Erfassung im Haushaltsplan des Landes und nicht der Umfang ihrer sachlichen und wirtschaftlichen Selbständigkeit (hier: keine Gebührenfreiheit für die brandenburgische Hochschule für Film und Fernsehen "Konrad Wolf").

Tenor

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 4. November 2009 wird geändert. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 14. Dezember 2006 wird zurückgewiesen, soweit der Klage gegen die Festsetzung der Widerspruchsgebühr stattgegeben worden ist.

Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Normenkette:

GebOSt § 1 Abs. 1; GebOSt § 5 Abs. 1 Nr. 2; GKG § 2 Abs. 1; GebTSt Nr. 263;

Gründe

I