Antrag auf Einstellung gem. § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 170 Abs. 2 StPO bei Mehrfachbestrafung eines Dauerdelikts

...

- Bußgeldstelle -

. (Anschrift)

Az. ...

In dem Bußgeldverfahren

gegen ...

beantrage

ich, namens und in Vollmacht des Betroffenen, das Bußgeldverfahren gegen ihn

gem. §  46 Abs.  1 OWiG i.V.m. §  170 Abs.  2 StPO einzustellen.

Begründung:

Es mangelt an einem hinreichenden Tatverdacht gegen den Betroffenen.

Ein hinreichender Tatverdacht ist zu bejahen, wenn bei vorläufiger Tatbewertung auf Grundlage des Ermittlungsergebnisses die spätere Verurteilung des Betroffenen in einer Hauptverhandlung mit vollgültigen Beweismitteln überwiegend wahrscheinlich ist (BGH, Beschl. v. 19.01.2010 - StB 27/09). Davon ist hier nicht auszugehen:

Der vorliegende Bußgeldbescheid ist der zweite von dreien, der denselben Parkvorgang betrifft. Den ersten Bußgeldescheid hat der Betroffene rechtskräftig werden lassen, weil er den Parkverstoß einräumt. Der vorliegende Bußgeldbescheid ist aufgrund eines Verstoßes gegen das Verbot der Doppelbestrafung aufzuheben, denn zwischen mehreren örtlich identischen Parkverstößen besteht keine Tatmehrheit (OLG Jena, Beschl. v. 03.11.2005 - 1 Ss 226/05). Die Aufrechterhaltung aller drei Bußgeldbescheide würde dazu führen, dass mein Mandant für einen einheitlichen Parkvorgang, der bis zu dem Zeitpunkt, der mit dem letzten Bußgeldbescheid geahndet werden soll, andauerte, dreimal mit einem Bußgeld belegt würde.