...
- Bußgeldstelle -
. (Anschrift)
Az. ...
In dem Bußgeldverfahren
gegen ...
beantrage
ich, namens und in Vollmacht des Betroffenen, das Bußgeldverfahren gegen ihn
gem. § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 170 Abs. 2 StPO einzustellen.
Begründung:
Es mangelt an einem hinreichenden Tatverdacht gegen den Betroffenen.
Ein hinreichender Tatverdacht ist zu bejahen, wenn bei vorläufiger Tatbewertung auf Grundlage des Ermittlungsergebnisses die spätere Verurteilung des Betroffenen in einer Hauptverhandlung mit vollgültigen Beweismitteln überwiegend wahrscheinlich ist (BGH, Beschl. v. 19.01.2010 - StB 27/09). Davon ist hier nicht auszugehen:
Der vorliegende
Bußgeldbescheid ist der zweite von dreien, der denselben Parkvorgang betrifft.
Den ersten Bußgeldescheid hat der Betroffene rechtskräftig werden lassen, weil
er den Parkverstoß einräumt. Der vorliegende Bußgeldbescheid ist aufgrund eines
Verstoßes gegen das Verbot der Doppelbestrafung aufzuheben, denn zwischen
mehreren örtlich identischen Parkverstößen besteht keine Tatmehrheit (OLG Jena,
Beschl. v. 03.11.2005 -
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