OLG Hamm - Urteil vom 16.12.2009
11 U 191/08
Normen:
BGB § 441; BGB § 434; BGB § 437;
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 27.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 429/08

Minderung des Kaufpreises für einen gebrauchten Pkw wegen eines nur unfachmännisch reparierten Unfallschadens und fortbestehender Wertminderung

OLG Hamm, Urteil vom 16.12.2009 - Aktenzeichen 11 U 191/08

DRsp Nr. 2010/6749

Minderung des Kaufpreises für einen gebrauchten Pkw wegen eines nur unfachmännisch reparierten Unfallschadens und fortbestehender Wertminderung

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 27. November 2008 verkündete Urteil des Einzelrichters der 14. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 441; BGB § 434; BGB § 437;

Gründe

I.

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Minderung im Umfang der für die Reparatur eines bisher nur unfachmännisch reparierten Unfallschadens anfallenden Kosten sowie der fortbestehenden Wertminderung aus dem Kauf eines gebrauchten Pkw BMW 330 Ci Cabrio vom 14.08.2006.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes wird gemäß § 540 ZPO auf die Feststellungen in dem angefochtenen Urteil verwiesen.