BGH - Urteil vom 30.11.2022
IV ZR 294/20
Normen:
VVG § 203 Abs. 5;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 09.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 41/19
OLG Köln, vom 27.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 263/19

Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie der privaten Krankenversicherung durch die Angabe der Rechnungsgrundlage

BGH, Urteil vom 30.11.2022 - Aktenzeichen IV ZR 294/20

DRsp Nr. 2023/216

Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie der privaten Krankenversicherung durch die Angabe der Rechnungsgrundlage

1. Die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie nach § 203 Abs. 5 VVG erfordert die Angabe der Rechnungsgrundlage, deren nicht nur vorübergehende Veränderung die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG veranlasst hat. Dagegen muss der Versicherer nicht mitteilen, in welcher Höhe sich diese Rechnungsgrundlage verändert hat. Er hat auch nicht die Veränderung weiterer Faktoren, welche die Prämienhöhe beeinflusst haben, wie z.B. des Rechnungszinses, anzugeben.2. Nachgeholte Angaben zu den Gründen einer Prämienanpassung führen nur zu einer Heilung ex nunc.3. Die Regelungen in § 8b MB/KK zu den Voraussetzungen einer Prämienanpassung stehen einer Anwendung des niedrigeren Schwellenwertes für eine Prämienanpassung aus den Tarifbedingungen des Versicherers nicht entgegen. Zwar ist § 8b Abs. 2 MB/KK unwirksam, doch lässt dies die Wirksamkeit von § 8b Abs. 1 MB/KK unberührt.4. Der Gläubiger kann aus einer Mahnung keine Rechte herleiten, wenn er eine weit übersetzte Forderung geltend macht.

Tenor