BGH - Urteil vom 30.11.2022
IV ZR 302/20
Normen:
VVG § 203 Abs. 5;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 04.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 464/18
OLG Köln, vom 10.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 224/19

Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie einer privaten Krankenversicherung durch die Angabe der Rechnungsgrundlage

BGH, Urteil vom 30.11.2022 - Aktenzeichen IV ZR 302/20

DRsp Nr. 2023/217

Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie einer privaten Krankenversicherung durch die Angabe der Rechnungsgrundlage

1. Die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie nach § 203 Abs. 5 VVG erfordert die Angabe der Rechnungsgrundlage, deren nicht nur vorübergehende Veränderung die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 S. 1 VVG veranlasst hat. Dagegen muss der Versicherer nicht mitteilen, in welcher Höhe sich diese Rechnungsgrundlage verändert hat und welche weiteren Faktoren die Prämienhöhe beeinflusst haben.2. Die Regelungen in § 8b MB/KK 2009 steheneiner Anwendung des niedrigeren Schwellenwertes für eine Prämienanpassung aus den Versicherungs - oder Tarifbedingungen des Versicherers nicht entgegen.3. Leitet ein Partner eines gegenseitigen Vertrags aus diesem Vertrag Ansprüche gegen den anderen Partner ab, die ihm nicht zustehen, kommt ein Anspruch aus der Verletzung vertraglicher Pflichten aus § 280 Abs. 1 BGB in Betracht.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 10. November 2020 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 3.457,41 € festgesetzt.

Normenkette:

VVG § 203 Abs. 5;

Tatbestand

1. 2.