LG Essen - Urteil vom 25.11.2010
12 O 176/04
Normen:
StVG § 17 Abs. 2; StVG § 7 Abs. 1; StVO § 18 Abs. 6;

Mitverschulden beim Verkehrsunfall durch nicht angepasste Geschwindigkeit oder Unaufmerksamkeit; alternative Schuldfeststellung; Schmerzensgeld; Netzhautablösung

LG Essen, Urteil vom 25.11.2010 - Aktenzeichen 12 O 176/04

DRsp Nr. 2011/8871

Mitverschulden beim Verkehrsunfall durch nicht angepasste Geschwindigkeit oder Unaufmerksamkeit; alternative Schuldfeststellung; Schmerzensgeld; Netzhautablösung

(Haftungsverteilung bei Kollision eines auf der rechten Spur der Autobahn fahrenden Fahrzeugs mit einem auf die Fahrbahn gefallenen Container) Kommt ein Lkw aufgrund Sekundenschlafs des Fahrers von der Autobahn ab und verliert er den mitgeführten Container, so dass dieser in die rechte Fahrbahn hineinragend auf der linken Fahrbahn zum Liegen kommt, so trifft ein auf der rechten Fahrbahn fahrendes Fahrzeug, das gegen den Container prallt, eine Mithaftungsquote von 1/3, da dessen Fahrer die Kollision entweder durch Unaufmerksamkeit oder nicht angepasste Geschwindigkeit mitverursacht hat.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

StVG § 17 Abs. 2; StVG § 7 Abs. 1; StVO § 18 Abs. 6;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am 04.04.2001 gegen 03.30 Uhr auf der BAB ..... in Fahrtrichtung P ereignete.