Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Auf die zutreffenden Gründe des erstinstanzlichen Urteils, denen der Senat hinsichtlich der tatsächlichen und rechtlichen Würdigung folgt, wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO Bezug genommen. Zu Recht hat das Landgericht einen Schadensersatzanspruch der Klägerin aus positiver Vertragsverletzung bezüglich des zwischen den Parteien zustande gekommenen Beförderungsvertrags angenommen.
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