OLG Dresden - Urteil vom 05.04.1995
12 U 63/95
Normen:
BGB §§ 631 276 278 823 254 ;
Fundstellen:
DRsp I(145)452c (Ls)
VersR 1996, 1168

Mitverschulden des Fahrgastes einer Straßenbahn

OLG Dresden, Urteil vom 05.04.1995 - Aktenzeichen 12 U 63/95

DRsp Nr. 1997/1620

Mitverschulden des Fahrgastes einer Straßenbahn

Der Fahrgast eines Straßenbahnwagens muß grundsätzlich selbst für seine Standsicherheit sorgen. Er darf jedoch darauf vertrauen, daß der Wagenführer nicht unmittelbar nach dem Schließen der Wagentür mit einem ungewöhnlichen, starken Ruck anfährt.

Normenkette:

BGB §§ 631 276 278 823 254 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Auf die zutreffenden Gründe des erstinstanzlichen Urteils, denen der Senat hinsichtlich der tatsächlichen und rechtlichen Würdigung folgt, wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO Bezug genommen. Zu Recht hat das Landgericht einen Schadensersatzanspruch der Klägerin aus positiver Vertragsverletzung bezüglich des zwischen den Parteien zustande gekommenen Beförderungsvertrags angenommen.