OLG Hamm - Beschluss vom 20.08.2015
5 RVs 102/15
Normen:
StGB § 222; StGB § 229; StVO § 37; StGB § 44;
Fundstellen:
NStZ-RR 2016, 27
NZV 2016, 242
Vorinstanzen:
LG Essen, - Vorinstanzaktenzeichen 28 Ns 167/14

Mitverschulden des Unfallgegners bei vorsätzlich begangenem qualifizierten RotlichtverstoßMangelnde Vorhersehbarkeit des Unfallgeschehens durch vernunftwidriges Verhalten des UnfallgegnersUnverhältnismäßigkeit der Verhängung eines Fahrverbotes mehr als zwei Jahre nach Tatbegehung

OLG Hamm, Beschluss vom 20.08.2015 - Aktenzeichen 5 RVs 102/15

DRsp Nr. 2015/19294

Mitverschulden des Unfallgegners bei vorsätzlich begangenem qualifizierten Rotlichtverstoß Mangelnde Vorhersehbarkeit des Unfallgeschehens durch vernunftwidriges Verhalten des Unfallgegners Unverhältnismäßigkeit der Verhängung eines Fahrverbotes mehr als zwei Jahre nach Tatbegehung

Ein vorsätzlich begangener qualifizierter Rotlichtverstoß des Unfallgegners kann als gänzlich vernunftwidriges Verhalten zu einem so hohen Mitverschuldensanteil des Unfallgegners führen, dass die Vorhersehbarkeit des Unfalls für den Angeklagten entfällt. Aufgrund des langen Zeitablaufs seit der Tatbegehung von mehr als zwei Jahren kann ein Fahrverbot seine spezialpräventive Funktion nicht mehr erfüllen und ist daher nicht mehr zu verhängen.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision und der Nebenklage, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Essen zurückverwiesen.

Normenkette:

StGB § 222; StGB § 229; StVO § 37; StGB § 44;

Gründe

I.