OVG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 09.12.2009
10 B 11127/09.OVG
Normen:
FeV § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 3;
Vorinstanzen:
VG Koblenz, vom 22.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 L 970/09 KO

Möglichkeit der Anerkennung eines tschechischen Führerscheins bei Erteilung der Fahrerlaubnis in Tschechien während des Laufs einer mit der Fahrerlaubnisentziehung in Deutschland verhängten Sperrfrist

OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 09.12.2009 - Aktenzeichen 10 B 11127/09.OVG

DRsp Nr. 2011/147

Möglichkeit der Anerkennung eines tschechischen Führerscheins bei Erteilung der Fahrerlaubnis in Tschechien während des Laufs einer mit der Fahrerlaubnisentziehung in Deutschland verhängten Sperrfrist

Die Nichtanerkennung eines Führerscheins aufgrund § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 FeV setzt voraus, dass die Fahrerlaubniserteilung durch den betreffenden EU-Mitgliedstaat während des Laufs einer mit der Fahrerlaubnisentziehung im Inland verhängten Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis erfolgt ist.

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 22. September 2009 wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 3;

Gründe

Die Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.

Aus den mit der Beschwerde dargelegten Gründen (vgl. zum Darlegungserfordernis § 146 Abs. 4 Satz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) ergeben sich keine rechtlichen Bedenken an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts.