OVG Bremen - Beschluss vom 10.02.2020
2 B 269/19
Normen:
AGVwGO Art. 8; DSGVO Art. 2; DSGVO Art. 9; FeV § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; FeV § 46 Abs. 3; StVG § 2 Abs. 12;
Fundstellen:
DVBl 2020, 1364
NJW 2020, 1897
Vorinstanzen:
VG Bremen, vom 24.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 V 1340/19

Möglichkeit der Vorlage eines ärztlichen Gutachtens nach Bekanntgabe des Fahrerlaubnis-Entziehungsbescheides; Fahrerlaubnisentziehung nach einem Drogenvortest

OVG Bremen, Beschluss vom 10.02.2020 - Aktenzeichen 2 B 269/19

DRsp Nr. 2020/3182

Möglichkeit der Vorlage eines ärztlichen Gutachtens nach Bekanntgabe des Fahrerlaubnis-Entziehungsbescheides; Fahrerlaubnisentziehung nach einem Drogenvortest

1. In Ländern, in denen das Vorverfahren im Fahrerlaubnisrecht abgeschafft ist, kann ein ärztliches Gutachten nach Bekanntgabe des Entziehungsbescheides nicht mehr vorgelegt werden.2. Ein positiver Drogenvortest rechtfertigt die Anordnung der Beibringung eines ärztlichen Gutachtens, es sei denn, bei summarischer Prüfung erscheint ein falsches Testergebnis überwiegend wahrscheinlich.3. Die Übermittlung des Ergebnisses eines Drogenvortests durch die Polizei an die Fahrerlaubnisbehörde ist datenschutzrechtlich zulässig.4. Eine Frist von 2 Monaten ist für die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens zum Drogenkonsum in der Regel angemessen.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - vom 24. September 2019 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

AGVwGO Art. 8; DSGVO Art. 2; DSGVO Art. 9; FeV § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; FeV § 46 Abs. 3; StVG § 2 Abs. 12;

Gründe

I. Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis der Klassen A, BE.