OLG Brandenburg - Beschluss vom 02.03.2022
9 UF 179/21
Normen:
BGB § 1573 Abs. 1; BGB § 1573 Abs. 2; BGB § 1578b Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2022, 939
FuR 2023, 32
Vorinstanzen:
AG Cottbus, vom 17.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 51 F 128/18

Nachehelicher EhegattenunterhaltVoraussetzungen eines Anspruchs auf AufstockungsunterhaltBefristung eines Unterhaltsanspruchs

OLG Brandenburg, Beschluss vom 02.03.2022 - Aktenzeichen 9 UF 179/21

DRsp Nr. 2022/5257

Nachehelicher Ehegattenunterhalt Voraussetzungen eines Anspruchs auf Aufstockungsunterhalt Befristung eines Unterhaltsanspruchs

I. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 17. September 2021 wird der Scheidungsverbundbeschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 17. August 2021 (Aktz. 51 F 128/18) hinsichtlich des Ausspruches zur Folgesache nachehelicher Unterhalt (Ziff. 3. des Tenors) unter Beibehaltung der übrigen Regelungen des Scheidungsverbundbeschlusses sowie unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde teilweise abgeändert und insoweit wie folgt neu gefasst:

...

3.

Der Antragsteller wird verpflichtet, an die Antragsgegnerin ab dem 27. Dezember 2021 einen monatlichen, jeweils monatlich im Voraus fälligen nachehelichen Ehegattenunterhalt i.H.v. 219 € und ab dem 01. Januar 2022 bis einschließlich 31. Januar 2023 in Höhe von monatlich 206 € zu zahlen.

Der weitergehende Antrag der Antragsgegnerin auf Zahlung von nachehelichen Unterhalt wird zurückgewiesen.

...

II. Es bleibt bei der Kostenentscheidung erster Instanz. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen zu 70 % die Antragsgegnerin und zu 30 % der Antragsteller.

III. Der Beschwerdewert beträgt bis zu 6.000 €.

IV. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1573 Abs. 1; BGB § 1573 Abs. 2; BGB § 1578b Abs. 2;

Gründe:

I.