KG - Beschluss vom 31.07.2020
3 Ws (B) 174/20 - 122 Ss 71/20
Normen:
OWiG § 79 Abs. 1 Nr. 3; StVG § 25; StVO § 41 Abs. 1 Zeichen 251;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tiergarten, vom 29.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 297 OWi 590/19

Nachprüfung der Beweiswürdigung durch das Rechtsbeschwerdegericht im Bußgeldverfahren

KG, Beschluss vom 31.07.2020 - Aktenzeichen 3 Ws (B) 174/20 - 122 Ss 71/20

DRsp Nr. 2020/11515

Nachprüfung der Beweiswürdigung durch das Rechtsbeschwerdegericht im Bußgeldverfahren

1. Ob eine Rechtsbeschwerde nach § 79 Abs. 1 Nr. 3 OWiG statthaft ist, richtet sich ausschließlich nach dem formalen Vergleich von Bußgeldbescheid und Urteil. Eine teleologische Reduktion auf solche Fälle, bei denen auch auf der Grundlage des gerichtlichen Schuldspruchs ein (Regel-) Fahrverbot in Betracht käme, scheitert an der durch den Wortlaut der Vorschrift gezogenen Auslegungsgrenze. 2. Ob der Betroffene eines oder mehrere Verkehrszeichen infolge Unachtsamkeit übersehen hat, ist Gegenstand freier richterlicher Beweiswürdigung und durch das Rechtsbeschwerdegericht in aller Regel auch dann hinzunehmen, wenn die Verkehrszeichen gut sichtbar waren. 3. Es gibt keinen Erfahrungssatz, dem zufolge ortsunkundige Kraftfahrer aufmerksamer und normtreuer sind als ortsansässige.

Die Rechtsbeschwerde der Amtsanwaltschaft Berlin gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 29. Mai 2020 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Betroffenen hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Landeskasse Berlin zur Last.

Normenkette:

OWiG § 79 Abs. 1 Nr. 3; StVG § 25; StVO § 41 Abs. 1 Zeichen 251;

Gründe: