LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 22.03.2022
2 Sa 182/21
Normen:
BGB § 611a; BGB § 242; TV L § 24 Abs. 1; TV L § 37; LehbildG MV § 2 Abs. 1; LehbildG MV § 2 Abs. 5; LehbildG MV § 2 Abs. 6;
Vorinstanzen:
ArbG Stralsund, vom 08.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 449/20

Nachträgliche Geltendmachung von Vergütungsansprüchen aufgrund rückwirkender Anerkennung der Lehrbefähigung

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 22.03.2022 - Aktenzeichen 2 Sa 182/21

DRsp Nr. 2022/15628

Nachträgliche Geltendmachung von Vergütungsansprüchen aufgrund rückwirkender Anerkennung der Lehrbefähigung

1. Nach der geltenden Tarifautomatik des TV-L bewirkt eine rückwirkende Anerkennung einer Lehrbefähigung eine rückwirkende Eingruppierung. Damit wird das "Stammrecht" betroffen, welches nicht an einen Fälligkeitszeitpunkt geknüpft ist und nicht von der Ausschlussfrist des § 37 TV-L erfasst wird. 2. Der tarifliche Vergütungsanspruch entsteht mit Erbringung der Arbeitsleistung. Seine Fälligkeit liegt am letzten Tag des Monats. Die Anerkennung einer Lehrbefähigung wirkt sich auf beides nicht aus, kann allein die Höhe des Anspruchs betreffen. Ein höherer Vergütungsanspruch kann vor Anerkennung einer Lehrbefähigung geltend gemacht werden.

3. Nachträglich geltend gemachte Vergütungsansprüche aufgrund rückwirkender Anerkennung der Lehrbefähigung unterliegen der 6-monatigen Ausschlussfrist gem. § 37 TV-L.

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund vom 08.06.2021 zum Az.: 2 Ca 449/20 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611a; BGB § 242; TV L § 24 Abs. 1; TV L § 37; LehbildG MV § 2 Abs. 1; LehbildG MV § 2 Abs. 5; LehbildG MV § 2 Abs. 6;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Vergütung.