OVG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 01.10.2010
3 M 407/10
Normen:
BtMG § 1 Abs. 1; StVG § 3 Abs. 1 S. 1; FeV § 46 Abs. 1 S. 1; FeV Anlage 4;

Nachweis der fehlenden Fähigkeit zur Trennung von Konsum und Fahren bei einem einmaligen Konsum von Betäubungsmitteln i.S.d. § 1 Abs. 1 Betäubungsmittelgesetz (BtMG)

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 01.10.2010 - Aktenzeichen 3 M 407/10

DRsp Nr. 2010/21862

Nachweis der fehlenden Fähigkeit zur Trennung von Konsum und Fahren bei einem einmaligen Konsum von Betäubungsmitteln i.S.d. § 1 Abs. 1 Betäubungsmittelgesetz (BtMG)

Bereits der einmalige Konsum eines Betäubungsmittels i.S.d. § 1 Abs. 1 BtMG - ausgenommen Cannabis - führt im Regelfall gemäß Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV zur Fahrungeeignetheit, ohne dass es darauf ankommt, ob das fehlende Vermögen zur Trennung von Konsum und Fahren nachgewiesen ist.

Normenkette:

BtMG § 1 Abs. 1; StVG § 3 Abs. 1 S. 1; FeV § 46 Abs. 1 S. 1; FeV Anlage 4;

Gründe

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die mit der Beschwerdebegründung vorgebrachten Einwände, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, greifen nicht durch.

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 22. Juli 2010 abgelehnt. Der Antragsgegner hat in nicht zu beanstandender Weise aus dem Konsum von Methamphetamin/Amphetamin auf die Nichteignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen und ihm deshalb zu Recht gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG , § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV die Fahrerlaubnis entzogen. Zur Begründung wird insoweit zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss Bezug genommen.