OLG Köln - Urteil vom 14.07.1995
19 U 278/94
Normen:
BGB § 823 ; PflVG § 3 Nr. 8 ; StVG §§ 7, 17, 18 ; ZPO §§ 286, 287 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 1995, 298
SP 1996, 34
VRS 90, 329
r+s 1996, 176

Nachweis eines gestellten Verkehrsunfalls

OLG Köln, Urteil vom 14.07.1995 - Aktenzeichen 19 U 278/94

DRsp Nr. 1996/11892

Nachweis eines gestellten Verkehrsunfalls

1. Der Kläger muß als Antragsteller darlegen und beweisen, daß es zu dem behaupteten Unfallgeschehen gekommen ist, d. h. er muß das äußere Unfallgeschehen beweisen. Ferner muß er beweisen, daß der geltend gemachte Schaden aus diesem Geschehen herrührt. Dagegen muß der Schädiger bzw. dessen Versicherer für den Ausschluß der Rechtswidrigkeit beweisen, daß es sich um ein absichtlich herbeigeführtes Ereignis gehandelt hat.2. Bei der Frage, welche Schäden aus dem Unfallgeschehen herrühren, geht es um die haftungsausfüllende Kausalität, bei der regelmäßig § 287 ZPO zugunsten des Geschädigten eingreift. Auf die Erleichterungen des § 287 ZPO kann der Geschädigte sich regelmäßig nicht berufen, wenn er Schäden bewußt verschwiegen hat oder er eine ihm mögliche Aufklärung versäumt oder gar vereitelt.3. Ist die Klage gegen den Versicherer abzuweisen, weil kein Anspruch besteht, so darf gegen den Versicherungsnehmer, der sich gegen die Klage nicht verteidigt, wegen der Bindungswirkung des § 3 Nr. 8 PflVG kein zusprechendes Urteil ergehen, wenn das abweisende Urteil zwar noch nicht rechtskräftig, ein Rechtsmittel gegen das Urteil aber nicht gegeben ist.

Normenkette:

BGB § 823 ; PflVG § 3 Nr. 8 ; StVG §§ 7, 17, 18 ; ZPO §§ 286, 287 ;

Gründe: