OLG Düsseldorf - Urteil vom 10.11.1995
22 U 65/95
Normen:
BGB § 459, 462, 465 ; ZPO § 288 ;
Fundstellen:
DRsp I(130)458f
NJW-RR 1998, 265
NZV 1998, 116
OLGReport-Düsseldorf 1996, 102
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 278/93

Neuerliche Mängelrüge nach zugestandener Mangelbeseitigung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.11.1995 - Aktenzeichen 22 U 65/95

DRsp Nr. 1998/1284

Neuerliche Mängelrüge nach zugestandener Mangelbeseitigung

1. Wird ein Mangel eines neuen Pkw, wegen dessen der Käufer die Wandelung erklärt hat, vor Vollzug der Wandelung dadurch mit behoben, daß der Verkäufer im Einverständnis des Käufers einen anderen Mangel beseitigt (hier: durch den Austausch von Gummidichtungen zur Abdichtung des Hardtops zugleich erreichte Dichtigkeit des Faltdachs), so kann die Wandelung nicht mehr auf den behobenen Mangel gestützt werden.2. Wenn ein Pkw-Käufer durch gerichtliches Geständnis die Beseitigung eines Mangels einräumt, mehr als ein Jahr später aber den gleichen Mangel erneut rügt, dann handelt es sich um die Behauptung eines neuen Mangels, sofern dieser nicht auf einem von vornherein vorhandenen Konstruktionsfehler beruht.3. Allein mit der Behauptung, ein Drittel der Fahrzeuge des betreffenden Typs weise dieselben Mängel auf, genügt nicht zur Darlegung eines Konstruktionsfehlers.

Normenkette:

BGB § 459, 462, 465 ; ZPO § 288 ;

Tatbestand